Freundeskreis
Freie Waldorfschule Filstal e.V.
Satzung des Vereins
Freundeskreis Freie Waldorfschule Filstal e.v.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟
Sitz des Vereins ist Göppingen. Der Verein ist mit der Nummer VR 721671 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen insbesondere in Schule und Kindergarteneinrichtungen der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die ideelle und finanzielle Förderung von pädagogischen und künstlerischen Initiativen und Projekten des Schulvereins der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟,
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden durch Veranstaltungen und durch die direkte Ansprache von Unternehmen und Einzelpersonen, und/oder
- die Aufrechterhaltung und Pflege des Kontaktes der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟ zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern der Schule.
- Der Förderzweck kann durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Schulverein der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟. wie auch durch unmittelbare Übernahme von Kosten für schulische Projekte oder sonstige Anliegen erfolgen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§51 ff AO. Er ist ein Förderverein i. S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Nr. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen wollen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen auf Grund eines schriftlichen Antrags.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahrs (31.12.), wenn sie bis zum 30.11. des Jahres erklärt wird.
- Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Regelungen zum Datenschutz
- Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
- Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
- Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
- der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
- seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
III. Vereinsorgane
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
- durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt
- durch Tod
- durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; der Ersatz von angemessenen Auslagen ist zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresabrechnung und eines Jahresberichtes nach §17 Absatz 2 e
- Bei Bedarf Einberufung von Gremien mit beratender Funktion
- Erstellung eines Jahres- bzw. Haushaltsplanes
- Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden können. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es grundsätzlich nicht.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.
- Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertreten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Höhe und Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge (§4);
- die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§7 Absatz 2);
- die Bestellung eines Rechnungsprüfers. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr bestellt;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichtes (§17);
- die Entlastung des Vorstands;
- Satzungsänderungen (§13 Absatz 2 a);
- die Auflösung des Vereins (§13 Absatz 2 b);
- weitere, ihr vom Vorstand übertragene Angelegenheiten;
- die aus ihrer Mitte eingebrachten Anträge, die dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben sind.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals zur Jahresversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, oder wenn dies mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wünschen eine geheime Abstimmung. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
- Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur dann wirksam, wenn sie in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Minderjährige haben kein Stimmrecht.
§ 15 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16 Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
Der Einberufung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn alle
Vereinsmitglieder mit dem zu fassenden Beschluss oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
IV. Vereinsvermögen
§ 17 Verwaltung des Vereinsvermögens
- Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
- Die Mittel des Vereins (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und geht damit vom 1.1. bis 31.12.
- Innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
- Die Jahresrechnung ist von dem nach §11 lit. c bestellten Rechnungsprüfer/in zu prüfen. Der Rechnungsprüfer/in hat der Mitgliederversammlung, der Jahresabrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen sind, über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
V. Auflösung des Vereins
§ 19 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟ mit Sitz in Göppingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Verein „Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟ zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr bestehen sollte, beschließt die Mitgliederversammlung über eine nach Sinn und Zweck möglichst nahekommende Verwendung des Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung kann diese Beschlussfassung auch an den Vereinsvorstand delegieren.
- Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
§ 20 Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.
In der Fassung vom 02.11.2019
Freundeskreis
Freie Waldorfschule Filstal e.V.
Satzung des Vereins
Freundeskreis Freie Waldorfschule Filstal e.v.
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟
Sitz des Vereins ist Göppingen. Der Verein ist mit der Nummer VR 721671 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen insbesondere in Schule und Kindergarteneinrichtungen der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- die ideelle und finanzielle Förderung von pädagogischen und künstlerischen Initiativen und Projekten des Schulvereins der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟,
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden durch Veranstaltungen und durch die direkte Ansprache von Unternehmen und Einzelpersonen, und/oder
- die Aufrechterhaltung und Pflege des Kontaktes der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟ zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern der Schule.
- Der Förderzweck kann durch die zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an den Schulverein der „Freien Waldorfschule Filstal e.V.‟. wie auch durch unmittelbare Übernahme von Kosten für schulische Projekte oder sonstige Anliegen erfolgen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§51 ff AO. Er ist ein Förderverein i. S. von §58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Nr. 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
II. Mitgliedschaft
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben, die die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen wollen. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der/s gesetzlichen Vertreter/s.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen auf Grund eines schriftlichen Antrags.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen endet darüber hinaus mit ihrem Tod, die von juristischen Personen mit ihrer Liquidation – maßgebend ist der Zeitpunkt des Liquidationsbeschlusses – und mit dem Zeitpunkt, in dem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahrs (31.12.), wenn sie bis zum 30.11. des Jahres erklärt wird.
- Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied schuldhaft in schwerwiegender Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Regelungen zum Datenschutz
- Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
- Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
- Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke, für die sie erhoben und gespeichert wurden, nicht mehr notwendig sind,
- der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
- seine Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
III. Vereinsorgane
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammensetzung des Vorstands
- Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, sowie bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
- Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet
- durch Ablauf seiner Amtszeit; das Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt
- durch Tod
- durch Amtsniederlegung; sie ist jederzeit zulässig und schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Verein zu erklären.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; der Ersatz von angemessenen Auslagen ist zulässig.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er nimmt auch folgende Aufgaben wahr:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
- Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Jahresabrechnung und eines Jahresberichtes nach §17 Absatz 2 e
- Bei Bedarf Einberufung von Gremien mit beratender Funktion
- Erstellung eines Jahres- bzw. Haushaltsplanes
- Bei seiner Tätigkeit hat der Vorstand darauf zu achten, dass die Steuerbefreiung des Vereins nicht gefährdet wird.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden können. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es grundsätzlich nicht.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem, fernmündlichem oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung oder der Form der Beschlussfassung erklären.
- Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
§ 11 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne des §26 BGB gemeinsam vertreten.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Höhe und Fälligkeit der von den Vereinsmitgliedern zu entrichtenden Beiträge (§4);
- die Bestellung von Vorstandsmitgliedern (§7 Absatz 2);
- die Bestellung eines Rechnungsprüfers. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung jährlich jeweils für das laufende Geschäftsjahr bestellt;
- die Genehmigung der Jahresabrechnung und des Jahresberichtes (§17);
- die Entlastung des Vorstands;
- Satzungsänderungen (§13 Absatz 2 a);
- die Auflösung des Vereins (§13 Absatz 2 b);
- weitere, ihr vom Vorstand übertragene Angelegenheiten;
- die aus ihrer Mitte eingebrachten Anträge, die dem Vorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben sind.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich innerhalb des ersten Quartals zur Jahresversammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes, oder wenn dies mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder, schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, es sei denn, mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wünschen eine geheime Abstimmung. Die Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zu folgenden Beschlüssen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich:
- Beschlüsse über Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
- Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind nur dann wirksam, wenn sie in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Minderjährige haben kein Stimmrecht.
§ 15 Niederschrift über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Über die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 16 Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren
Der Einberufung einer Mitgliederversammlung bedarf es nicht, wenn alle
Vereinsmitglieder mit dem zu fassenden Beschluss oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.
IV. Vereinsvermögen
§ 17 Verwaltung des Vereinsvermögens
- Das Vereinsvermögen ist entsprechend den für gemeinnützige Einrichtungen geltenden steuerlichen und sonstigen Vorschriften und im Übrigen nach Maßgabe dieser Satzung zu verwalten.
- Die Mittel des Vereins (Erträgnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen) dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr und geht damit vom 1.1. bis 31.12.
- Innerhalb von drei Monaten nach dem Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Jahresbericht zu erstellen. Der Jahresbericht hat Aufschluss über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
- Die Jahresrechnung ist von dem nach §11 lit. c bestellten Rechnungsprüfer/in zu prüfen. Der Rechnungsprüfer/in hat der Mitgliederversammlung, der Jahresabrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen sind, über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.
V. Auflösung des Vereins
§ 19 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟ mit Sitz in Göppingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der Verein „Freie Waldorfschule Filstal e.V.‟ zum Zeitpunkt der Liquidation nicht mehr bestehen sollte, beschließt die Mitgliederversammlung über eine nach Sinn und Zweck möglichst nahekommende Verwendung des Vereinsvermögens. Die Mitgliederversammlung kann diese Beschlussfassung auch an den Vereinsvorstand delegieren.
- Ein Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen bei Liquidation oder Beendigung des Vereins besteht nicht.
§ 20 Liquidation
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder als Liquidatoren. Die §§ 7 bis 10 gelten während der Liquidation entsprechend.
In der Fassung vom 02.11.2019